Allgemeine Geschaeftsbedingungen kaufen-huepfburg.de


1. Begriffsbestimmungen
1.1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von kaufen-huepfburg.de gilt als:
1.1.1. kaufen-huepfburg.de: Viva Inflatables B.V., mit Sitz in Zwolle (NL);
1.1.2. Auftraggeber: jede natürliche oder Rechtsperson in deren Auftrag Viva Inflatables B.V. Produkte liefert und/oder Dienste leistet oder mit der Viva Inflatables B.V. einen Vertrag abschließt oder mit der Viva Inflatables B.V. über den Abschluss eines Vertrages Besprechungen führt bzw. verhandelt;
1.1.3. Vertrag: jeder Vertrag, der zwischen Viva Inflatables B.V. und einem Auftraggeber abgeschlossen wird sowie jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages und sämtliche (Rechts)Geschäfte zur Vorbereitung und Erfüllung eines solchen Vertrages;
1.1.4. Produkte: sämtliche Sachen, darunter Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Skizzen, Muster, Druckfahnen und alle (sonstigen) Ergebnisse der Dienstleistung durch Viva Inflatables B.V., die Gegenstand eines Vertrages sind;
1.1.5. Dienstleistungen: sämtliche Leistungen einerlei deren Art und Bezeichnung, die Viva Inflatables B.V. für oder zugunsten des Auftraggebers erbringt;
1.1.6. Auftrag: jeder Auftrag eines Auftraggebers einerlei in welcher Form;
1.1.7. Website: www.huepfburgenwelt.de, die Website von Viva Inflatables B.V.

2. Anwendungsbereich


2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages und finden auf alle (sonstigen) Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte zwischen Viva Inflatables B.V. und dem Auftraggeber Anwendung, auch wenn diese (Rechts)Geschäfte nicht zu einem Vertrag führen sollten oder nicht damit im Zusammenhang stehen.
2.2. Abweichende Bedingungen und eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur zutreffend sofern diese ausdrücklich von Viva Inflatables B.V. schriftlich akzeptiert wurden.
2.3. In allen Fällen, in denen der Vertrag mit dem Auftraggeber beendet wird, finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin auf die Beziehungen zwischen Viva Inflatables B.V. und dem Auftraggeber Anwendung, sofern dies für die Abwicklung davon erforderlich sein sollte oder sofern dies aus der Art der betreffenden Klausel hervorgeht.
 
3. Allgemein

3.1. Viva Inflatables B.V. bleibt jederzeit die Änderung dieser Bedingungen und des Inhalts von Broschüren und der Website vorbehalten.
3.2. Den in Broschüren oder auf der Website veröffentlichten Darstellungen oder Beispielen können keine Rechte entnommen werden.
3.3. Schreib- und Rechtsschreibungsfehler bleiben vorbehalten.
3.4. Schriftliche Korrespondenz kann per Schreiben oder über E-Mail erfolgen.
 
4. Angebote

4.1. Sämtliche Angebote, Preislisten und Preise sind bis zum tatsächlichen Abschluss des Vertrages völlig unverbindlich.
4.2. Sofern nicht anders erwähnt, haben sämtliche von uns vorgelegten Angebote, einerlei deren Form, eine Gültigkeitsdauer von dreißig Tagen.
4.3. Ein Auftrag gilt erst als akzeptiert nachdem dieser von Viva Inflatables B.V. schriftlich bestätigt wurde. Auch Ergänzungen, Auftragsänderungen oder sonstige Vereinbarungen gelten erst als akzeptiert nach deren schriftlicher Bestätigung durch Viva Inflatables B.V..
4.4. Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmen, Handel, Industrie, Vereine, natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
 
5. Vertrag
5.1. Ein Vertrag kommt nur zustande sofern Viva Inflatables B.V. einen Auftrag des Auftraggebers schriftlich akzeptiert.
5.2. Darstellungen, Abmessungen, Gewichte, Farben, technische Daten und dergleichen in Angeboten und Verträgen, Broschüren und auf der Website gelten nur als annähernd. Dabei darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass Abweichungen die Grenzen des Üblichen nicht überschreiten. Abweichungen der tatsächlich gelieferten Produkten von den Darstellungen, Abmessungen, Beschreibungen und Zeichnungen in den von Viva Inflatables B.V. zugestellten Unterlagen und in der Information auf der Website, berechtigen nie zu irgendwelchen Reklamationen.
5.3. Viva Inflatables B.V. ist jederzeit berechtigt, Änderungen in den zu leistenden Diensten vorzunehmen, um letztendlich diese zu verbessern oder einer gesetzlichen Vorschrift zu genügen.
5.4. Änderungen und Ergänzungen einer vertraglichen Bestimmung und/oder einer Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch Viva Inflatables B.V. als genehmigt.

6. Preise
6.1. Preise in Angeboten und/oder Verträgen, Broschüren oder auf der Website gelten, sofern nicht anders erwähnt: in Euro, exklusive MwSt., exklusive Einfuhrgebühren, sonstiger Steuern, Abgaben und Rechte und Auftragsgebühren; exklusive Verpackungskosten, Lösch-, Lade- und Versandgebühren.
6.2. Jede Änderung der Faktoren, die den Preis beeinflussen, darunter Einkaufspreise, Währungskurse, Ein- und Ausführzölle und sonstige bei der Ein- und Ausfuhr anfallende Abgaben, Frachtkosten und sonstige Abgaben oder Steuern, kann Viva Inflatables B.V. an den Auftraggeber weitergeben. Nur sofern dies innerhalb drei Monaten nach Auftragsannahme durch Viva Inflatables B.V. erfolgt und sofern dem Auftraggeber einen Anspruch auf Annullierungsgründe wie in Artikel 6:235 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zukommt, ist der Auftraggeber zur Vertragsauflösung berechtigt.
6.3. Der Auftraggeber leistet Viva Inflatables B.V. für alle Kosten und für jeden Schaden, die bzw. der für Viva Inflatables B.V. daraus hervorgehen sollte(n):
6.3.1. dass der Auftraggeber nicht ordnungsgemäß für die Mehrwertsteuer oder für eine ähnliche Steuer in einem betreffenden EU-Mitgliedstaat registriert ist; und/oder
6.3.2. dass der Auftraggeber Viva Inflatables B.V. und/oder Behörden im Bereich Mehrwertsteuer oder im Bereich einer ähnlichen Steuer in einem EU-Mitgliedstaat falsch oder nicht rechtzeitig informiert hat.

7. Zahlung
7.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, hat Zahlung in bar bei (Aus)Lieferung zu erfolgen, ohne jeglichen Nachlass.
7.2. Bei Aufträgen zur Herstellung spezieller Artikel, dies sind Artikel, die nicht ab Lager lieferbar sind, hat der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung von Viva Inflatables B.V. eine Anzahlung von 50 % zu leisten.
7.3. Der Auftraggeber ist, ohne dass dazu eine entsprechende Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, über alle Beträge, die nicht spätestens am letzten Tage der Zahlungsfrist bezahlt wurden, von diesem Tage an zur Zinszahlung entsprechend dem dann in den Niederlanden geltenden Zinssatzes wie in Artikel 6:119 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnt, verpflichtet. Jeweils immer nach Abschluss eines Monats wird der für die Zinszahlung anfallende Betrag ermittelt, erhöht um die über diesen Monat anfallenden Zinsen. Hierbei gilt ein Teil eines Monats als ganzer Monat.
7.4. Wenn der Auftraggeber mit der Zahlung des ausstehenden Betrages an Viva Inflatables B.V. in Verzug gerät, ist Viva Inflatables B.V. berechtigt, die ihr vom oder im Namen des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Unterlagen, sowie Arbeitsergebnisse zurückzubehalten bis der Auftraggeber die entsprechende Zahlung vorgenommen hat oder bis der Auftraggeber ausreichende Sicherheit für die Zahlung geleistet hat. Außerdem ist Viva Inflatables B.V. im Falle des Zahlungsverzugs seitens de Auftraggebers berechtigt, die Vertragserfüllung vorübergehend einzustellen bis der Auftraggeber die Zahlung vorgenommen hat oder ausreichende Sicherheit für die Zahlung geleistet hat.
7.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Viva Inflatables B.V. sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten, inklusive angemessener Kosten für Rechtshilfe innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens zu ersetzen, wenn der Auftraggeber nach mindestens drei Zahlungsaufforderungen und nach Ablauf einer ihm per Einschrieben gestellten Nachfrist den ausstehenden Betrag und die ausstehenden Zinsen nicht bezahlt hat.
7.6. Viva Inflatables B.V. bleibt das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die anfallende Kaufsumme inklusive eventueller Zinsen, Inkassogebühren und ähnlichem bezahlt wurden und bei Viva Inflatables B.V. vollständig eingegangen sind, vorbehalten, auch wenn die gelieferten Produkte mittlerweile in oder zu anderen Produkten be- oder verarbeitet wurden.
7.7. Der Auftraggeber ist nicht zur Verrechnung einer Forderung seinerseits mit einer Forderung von Viva Inflatables B.V. berechtigt, es sei denn, dies wird ihm kraft eines für vollstreckbar erklärten gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Urteils erlaubt.
7.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben, es sei denn, der Auftraggeber legt die betreffende Differenz innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem er die Verpflichtungen zu erfüllen hatte, dem zuständigen Richter vor.

8. Sonstige Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Auftraggebers
8.1. Der Auftraggeber wird Viva Inflatables B.V. sämtliche für die Ausführung der Arbeiten durch Viva Inflatables B.V. erforderlichen Daten immer rechtzeitig zur Verfügung stellen und haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen.
8.2. Der Auftraggeber wird die auf den Produkten angebrachten Kennzeichen und/oder Erkennungszeichen nicht ganz oder teilweise entfernen oder unsichtbar machen.

9. Vertragsauflösung
9.1. Wenn der Auftraggeber irgendeine Verpflichtung, die ihm aus irgendeinem Vertrag obliegen sollte, nicht ordnungsgemäß oder nicht innerhalb der dafür angesetzten Frist oder auf andere Weise rechtzeitig erfüllt, ist der Auftraggeber in Verzug und ist Viva Inflatables B.V. berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Zwischenkunft:
9.1.1. den Vertrag und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verträge ganz oder teilweise aufzulösen; dies alles unbeschadet der Viva Inflatables B.V. ansonsten noch zukommenden Rechte einerlei aus welchem Vertrage mit dem Auftraggeber und ohne dass Viva Inflatables B.V. zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist.
9.2. Wenn eine Situation wie in Absatz 1 erwähnt, eintreten sollte, sind respektive alle Fordrungen von Viva Inflatables B.V. an den Auftraggeber und die Forderungen kraft des (der) betreffenden Vertrages(Verträge) sofort und in vollem Umfange fällig und ist Viva Inflatables B.V. berechtigt, die betreffenden Produkte zurückzunehmen. In dem Falle sind Viva Inflatables B.V. und die ihr dazu bevollmächtigte(n) Person(en) berechtigt, die Werksgelände und Gebäude des Auftraggebers zu betreten, um letztendlich die Produkte in Besitz nehmen zu können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Viva Inflatables B.V. die Möglichkeit geboten wird, ihre Rechte geltend zu machen.
9.3. Außer im Falle eines Verkaufs an den Verbraucher ist die Anwendung von Artikel 6:278 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzes nachdrücklich ausgeschlossen, wenn Viva Inflatables B.V. irgendeinen Vertrag mit einem Auftraggeber auflösen sollte oder auf andere Weise ein Aufhebung wie in Artikel 6:278, Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches einleiten sollte.

10. Lieferfrist
10.1. Die angegebenen Lieferzeiten, schriftlich oder mündlich, gelten nur als annähernd, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
10.2. Die vereinbarte Lieferfrist fängt am Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Viva Inflatables B.V. an, vorausgesetzt der Auftraggeber hat Viva Inflatables B.V. alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Daten, Unterlagen, eventuell erforderlichen Genehmigungen und zu bearbeitenden Materialien zur Verfügung gestellt. Wenn Viva Inflatables B.V. eine Anzahlung verlangt hat, fängt die vereinbarte Lieferfrist erst an dem Tage an, an dem der Betrag dieser Anzahlung bei Viva Inflatables B.V. eingegangen ist.
10.3. Im Falle der Überschreitung einer Lieferfrist kommt dem Auftraggeber kein Anspruch auf (Schadens)Ersatz zu. Der Auftraggeber ist in dem Falle auch nicht zur Auflösung oder Kündigung des Vertrages berechtigt, es sei denn, die Überschreitung der Lieferfrist ist derart, dass dem Auftraggeber die weitere Erfüllung des (betreffenden Teils des) Vertrages nicht zugemutet werden kann. Der Auftraggeber ist in dem Falle berechtigt, nachdem er Viva Inflatables B.V. in Verzug gesetzt hat und nachdem er Viva Inflatables B.V. in dieser Inverzugsetzung die Möglichkeit geboten hat, die betreffenden vertraglichen Verpflichtungen nachträglich innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erfüllen, berechtigt, den Vertrag per Einschreiben aufzulösen oder zu kündigen, jedoch nur sofern dies absolut erforderlich ist.
10.4. Viva Inflatables B.V. ist jederzeit zur Teillieferung bzw. Teilleistung der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen berechtigt und ist berechtigt, für die gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste Teilrechnungen zu erstellen. Sofern die Teillieferung nicht auf Antrag des Auftraggebers erfolgt, werden die Versandkosten wie in Artikel 5, Absatz 5.1 erwähnt, für den gesamten Auftrag nur ein Mal berechnet.
 
11. Lieferung

11.1. Viva Inflatables B.V. ist berechtigt, die Lieferungen von Dritten vornehmen zu lassen.
11.2. Wenn der Vertragspartner die Annahme der ihr angebotenen Ware verweigert oder wenn der Vertragspartner die vereinbarte Abruffrist nicht einhält, sind alle daraus aufkommenden Kosten (unter anderem Fracht- und Lagerungskosten) zu Lasten des Auftraggebers.
11.3. Über die Art und Weise des Transports, des Versands, der Verpackung und dergleichen entscheidet, sofern der Auftraggeber Viva Inflatables B.V. diesbezüglich keine weiteren Anweisungen erteilt, Viva Inflatables B.V. als guter Kaufmann, ohne diesbezüglich irgendwelche Haftung zu übernehmen.
11.4. Der Transport erfolgt immer, auch wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde, zu Lasten und Gefahr des Auftraggebers.
11.5. Die Lieferung der Produkte gilt als erfolgt:
11.5.1. beim Versand durch Zwischenkunft einer Spedition: in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der Spedition zur Lieferung zur Verfügung gestellt wird;
11.5.2. wenn die Produkte vom oder im Namen des Auftraggebers abgeholt werden: in dem Zeitpunkt der Annahme der Produkte;
11.5.3. beim Versand durch ein Transportmittel von Viva Inflatables B.V.: in dem Zeitpunkt, in dem die Ware an der vom Auftraggeber angegebenen Adresse ausgeliefert wird.
11.6. Die Produkte sind vom Augenblick der Lieferung an für Gefahr des Auftraggebers. Das Transportrisiko ist jederzeit zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat sich eventuell diesbezüglich zu versichern.
11.7. Der Auftraggeber ist ohne jegliche Inverzugsetzung in Verzug, wenn er die Produkte aus einem rechtskräftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abnimmt. Viva Inflatables B.V. ist in dem Falle berechtigt, die Produkte auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, inklusive der Gefahr auf Qualitätsverlust, zu lagern oder Dritten zu verkaufen. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der Kaufsumme erhöht um Zinsen und (Inkasso)Gebühren als Schadensersatz verpflichtet.
 
12. Geistige und industrielle Eigentumsrechte
 
12.1. Viva Inflatables B.V. erklärt, dass, sofern ihr bekannt ist, die Produkte keine Verletzung von in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechrechten Dritter darstellen. Viva Inflatables B.V. kann dem Auftraggeber für eventuelle Verletzungen geistiger Eigentumsrechte Dritter keine Gewähr leisten.
12.2. Der Auftraggeber leistet Viva Inflatables B.V. für alle Verletzungen geistiger Eigentumsrechte Dritter durch die (Herstellung und Benutzung der) Produkte Gewähr, wenn der Auftraggeber Viva Inflatables B.V. einen spezifischen Auftrag auf der Grundlage eines Entwurfs, der nicht von Viva Inflatables B.V. erstellt wurde, erteilt.
12.3. Der Auftraggeber haftet dafür, dass weder er noch Dritte (indem er diesen dies erlaubt oder ermöglicht) die geistigen Eigentumsrechte von Viva Inflatables B.V. oder ihrer Lieferanten im Zusammenhang mit Produkten verletzt, beispielsweise durch Kopieren, Bearbeitung oder Nachbildung dieser Produkte.
12.4. Industrielle Eigentumsrechte von Viva Inflatables B.V., sowie die Rechte bezüglich eines Handelsnamens, bleiben alleiniges Eigentum von Viva Inflatables B.V..
12.5. Wenn Viva Inflatables B.V. den Auftraggeber dazu berechtigt, irgendein Recht wie in Artikel 10, Absatz 4 erwähnt, zu benutzen, so wird sich dieses Recht strikt auf die Dauer des Abkommens beschränken. Viva Inflatables B.V. ist nicht zur Zahlung irgendwelcher Entschädigung an den Auftraggeber oder an Dritte im Zusammenhang mit der Tatsache verpflichtet, dass dem Auftraggeber bzw. diesen Dritten dieses Recht auf Benutzung des betreffenden Rechts aberkannt wird.

13. Reklamationen und Haftung
13.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Lieferung zu überprüfen, ob die Produkte und/oder Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Wenn das Gelieferte nicht dem abgeschossenen Vertrag entspricht, hat der Auftraggeber Viva Inflatables B.V. sofort und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Produktes oder nach Abnahme des geleisteten Dienstes. Mängel, die angemessenerweise nicht innerhalb von sieben Tagen festgestellt werden können, sind sofort nach deren Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Produktes oder Abnahme der betreffenden Dienstleistung, schriftlich bei Viva Inflatables B.V. zu melden.
13.2. Reklamationen müssen sich auf einen deutlichen Mangel beziehen. Sie müssen schnellstmöglich, wie in Artikel 11, Absatz 1 beschrieben, nach Erfüllung des vom Kunden erteilten Auftrages, mitgeteilt werden. Dieser Mitteilung ist ein Bild hinzuzufügen, aus dem der Mangel hervorgeht. Wenn einer der oben genannten Anforderungen nicht genügt wird, ist Viva Inflatables B.V. berechtigt, die Reklamation zurückzuweisen.
13.3. Reklamationen können nur gültig gemacht werden, sofern sich das betreffende Produkt noch im Zustand der Lieferung befindet.
13.4. Geringfügige oder unvermeidliche Abweichungen in Qualität oder Quantität können nie Reklamationsgrund sein.
13.5. Wenn sich eine Reklamation auf einen Teil eines Auftrages bezieht, kann dies kein Grund zur Ablehnung des gesamten Auftrages sein, es sei denn, der gesamte Auftrag hat infolge des Mangels als unbrauchbar zu gelten.
13.6. Im Falle einer berechtigten Reklamation ist Viva Inflatables B.V. einzig zum Austausch oder zur Reparatur auf ihre Kosten des betreffenden Produktes oder der betreffenden Dienstleistung verpflichtet oder wird sie dem Auftraggeber den Erwerbspreis des betreffenden Produktes gutschreiben. Darüber kann Viva Inflatables B.V. nach eigenem Ermessen entscheiden.
13.7. Es ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, das Produkt zurückzuschicken, ohne dass Viva Inflatables B.V. dazu ausdrücklich Genehmigung erteilt hat. Die Kosten dieser Retournierung sind zu Lasten des Auftraggebers und er übernimmt auch weiterhin die Gefahr für die Produkte.
13.8. Eine Reklamation berechtigt nie zum Aufschub der Zahlungsverpflichtung oder sonstiger Verpflichtungen des Auftraggebers Viva Inflatables B.V. gegenüber.
13.9. Garantie- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Käufers sind sorgfältig zu verpacken damit auf dem Transportweg keine Beschädigungen auftreten können und frachtfrei an uns zurückzusenden. Wird die Ware unfrei zurückgeschickt, so haben wir das Recht, die Annahme zu verweigern oder die verauslagten Gebühren zu berechnen.

14. Garantie
14.1. Viva Inflatables B.V. leistet auf ihre aufblasbare Produkte 24 Monate Gewähr, vorausgesetzt Viva Inflatables B.V. wird von der Reklamation wie in Artikel 11 Absatz 2 erwähnt, schriftlich informiert und vorausgesetzt, all den von Viva Inflatables B.V. bezüglich der Benutzung des Produktes erteilten Anweisungen wurde korrekt Folge geleistet. Diese Garantiefrist fängt am Tage der Rechnungsausstellung an und gilt für Verleihbetriebe, Vereine, Veranstaltungsbüros, ähnliche Unternehmen und sonstige Organisationen, die die Produkte von Viva Inflatables B.V. nicht (nahezu) täglich benutzen. Es gibt Ausnahmen für Gebrauchtgeräte, Vorführmodelle und Sonderanfertigungen (siehe 14.6, 14.9 und 14.10)
14.2. Die Garantie erstreckt sich nur auf Herstellungs- und Verarbeitungsfehler ab Werk.
14.3. Die Garantie gilt nicht für Mängel, die auf unsachgemäße oder unsorgfältige Benutzung, auf die Benutzung des Produktes zu einem anderen als dem dafür gedachten Zweck, auf Verschleiß, sowie auf Montage und/oder Installierung und Wartung und/oder Reparatur durch Dritte zurückzuführen sind.
14.4. Wenn die Garantie zutrifft, ist Viva Inflatables B.V. einzig verpflichtet, das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung auf ihre Kosten auszutauschen oder zu reparieren oder dem Auftraggeber einen Betrag in Höhe des zu zahlenden Preises für das betreffende Produkt gutzuschreiben. Darüber kann Viva Inflatables B.V. nach eigenem Ermessen entscheiden.
14.5. Wenn Viva Inflatables B.V. das Produkt nicht selbst hergestellt hat, geht die von Viva Inflatables B.V. geleistete Garantie nie über die Garantie hinaus, welche der Hersteller des Produktes Viva Inflatables B.V. gewährt.
14.6. Viva Inflatables B.V. leistet keine Garantie für Gebrauchtprodukte und Vorführmodelle, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich von Viva Inflatables B.V. bestätigt wurde.
14.7. Garantie gilt nur sofern der Auftraggeber all seine Verpflichtungen Viva Inflatables B.V. gegenüber erfüllt hat.
14.8. Als Ausnahme auf die Bestimmung in 14.1 gelten beispielsweise (Innen)Spielplätze und/oder sonstige Einrichtungen, in denen die Produkte von Viva Inflatables B.V. (nahezu) täglich benutzt werden. Viva Inflatables B.V.. leistet auf diese Produkte 12 Monate Gewähr.
14.9. Viva Inflatables B.V. leistet auf Sonderanfertigungen 12 Monate Gewähr.
14.10 Viva Inflatables B.V. leistet auf 'nicht aufblasbare' Produkte oder -Teile, wie z.B. Bullridinganlagen, Gebläse usw. 12 Monate Gewähr.
14.11. Schäden entstanden, durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Artikels durch den Kunden, oder, wenn die Sicherheitsregeln nicht beachtet werden, werden von der Gewährleistung nicht erfasst. 
14.12. Garantie- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Käufers sind sorgfältig zu verpacken damit auf dem Transportweg keine Beschädigungen auftreten können und frachtfrei an uns zurückzusenden. Wird die Ware unfrei zurückgeschickt, so haben wir das Recht, die Annahme zu verweigern oder die verauslagten Gebühren zu berechnen.
 
15. Haftung und Gewährleistung
15.1. Viva Inflatables B.V. haftet in keiner Weise für irgendwelchen direkten oder indirekten Schaden des Auftraggebers oder Dritter, inklusive Folgeschaden (wie Umsatzverluste oder Gewinnverluste), immateriellen Schaden, Betriebs- oder Umweltschaden, der aus der Benutzung der Produkte hervorgehen sollte. Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden im Vermögensbereich des Auftraggebers oder eines Dritten, auch nicht für Folgeschäden jeder Art. Gleichlautendes gilt für Ausfallzeiten die durch eine Lieferverzögerung oder technischen Defekt entstehen.
15.2. Die Haftung von Viva Inflatables B.V. dem Auftraggeber gegenüber einerlei aus welchem Grund beschränkt sich pro Vorfall (wobei eine Reihe zusammenhängender Vorfälle als ein Vorfall gilt) auf die betreffende Vertragssumme (exklusive MwSt.). Wenn keine Vertragssumme nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Haftung von Viva Inflatables B.V. auf den Betrag, der ihr diesbezüglich von ihrer Betriebshaftpflichtversicherung ausgezahlt wird.
15.3. Viva Inflatables B.V. haftet nie für irgendwelchen Schaden, der irgend jemand erleiden sollte wenn dieser aus der unsachgemäßen Benutzung des Produktes oder aus der Benutzung des Produktes entgegen der mitgelieferten Gebrauchsanleitung hervorgehen sollte.

16. Anwendbares Recht
16.1. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf alle Verträge findet das niederländische Recht Anwendung. Bezüglich Verträge wie in Artikel 6:247, Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnt, wird jedoch ausdrücklich vereinbart, dass Abteilung 3, Titel 5, Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zutrifft.
16.2. Dritte können aufgrund einer Klausel zugunsten Dritter in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag zwischen Viva Inflatables B.V. und dem Auftraggeber, nie in irgendeiner Weise als Partei in einen Vertrag zwischen Viva Inflatables B.V. und einem Auftraggeber einsteigen. Art. 6:254, Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches findet somit keine Anwendung.


Also erstellt in Meppel am 12. Januar 2009